Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verein:satzung

Die Vereinssatzung Satzung Unabhängige Bürger Vogt e. V.

1. Abschnitt:

Zweck, Name und Sitz

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Unabhängige Bürger Vogt e.V“. Er hat seinen Sitz in Vogt und wird in das Vereinsregister Ravensburg eingetragen. Die offizielle Abkürzung lautet „UB“.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Beteiligung von Menschen am kommunalpolitischen Geschehen im Gemeindegebiet von Vogt für alle Bevölkerungsschichten.

(2) Die Wählergemeinschaft „Unabhänge Bürger“ ist ein Zusammenschluss von politisch interessierten Bürgern, um die Interessen aller Generationen im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich zu vertreten und das Gemeindegebiet Vogt als Lebensraum für alle Menschen attraktiv mitzugestalten.

(3) Die Wählergemeinschaft „Unabhängige Bürger“ ist überparteilich und an keine politische Partei gebunden. Sie steht allen offen, die sich mit ihren satzungsmäßigen Zielen identifizieren.

(4) Die Wählergemeinschaft „Unabhängige Bürger“ beabsichtigt sich bei Kommunalwahlen der Gemeinde Vogt mit einer eigenen Liste zu beteiligen.

2. Abschnitt:

Erwerb und Verluste der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Wählergemeinschaft kann jeder Vogter Bürger werden.

(2) Förderndes Mitglied kann jede Person, unabhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit, werden.

(3) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages (Formblatt), über den Aufnahmeantrag entscheidet die erweiterte Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

§4 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Wegzug, Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Jedes Mitglied kann seinen Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, in dem die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand abgegeben wird.

(3) Ein Mitglied kann aus der Wählergemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn es den satzungsgemäßen Zielen der Wählergemeinschaft nachhaltig und wiederholt oder so schwerwiegend zuwiderhandelt, dass sein Verbleiben unzumutbar ist. Dem betreffenden Mitglied ist vorher unter Darlegung der Gründe, aufgrund derer der Ausschluss erfolgen soll, persönlich oder unter Einräumung einer angemessenen Frist schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist. Über den Ausschluss oder die Streichung befindet der erweiterte Vorstand durch Beschluss mit der einfachen Mehrheit.

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Wählergemeinschaft sollen an der vereinsinternen politischen Willensbildung, aber auch im übrigen am gesamten Vereinsgeschehen mitwirken.

(2) Sämtliche Mitglieder der Wählergemeinschaft können sich mit Anträgen an den Vorstand und die Mitgliederversammlung wenden. Weitere Rechte ergeben sich aus den Regelungen über die Mitgliederversammlung in dieser Satzung.

(3) Fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu beachten und nach außen hin aktiv zu vertreten.

(2) Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Fälligkeit und Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(3) Einmalige Umlagen können nur verlangt werden, wenn dies mit ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

3. Abschnitt

Mitgliederversammlung

§ 7 Einberufung

(1) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. In diesem Falle hat der Vorstand innerhalb von acht Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Jede Mitgliederversammlung wird vom erweiterten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. Für die Wahrung der Frist genügt der Zeitpunkt der Aufgabe der Einladung zur Post.

§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Eröffnung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten, bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter durch Mehrheitsbeschluss.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(3) Abstimmungen erfolgen schriftlich, wenn 1/10 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Alle Beschlüsse sind im Protokoll der Mitgliederversammlung schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(4) Die kommunalen Mandatsträger sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich einen Bericht über ihre politische Tätigkeit abzugeben.

(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt ein Kassenprüfer, sowie einen Ersatzmann. Sie werden jeweils mit der Vorstandschaft gewählt.

4. Abschnitt

Vorstandschaft

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand der Wählergemeinschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Die zwei Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind im Außenverhältnis jeweils alleinvertretungsberechtigt für die Wählergemeinschaft. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden nach außen rechtsverbindliche Erklärungen für die Wählergemeinschaft „Unabhängige Bürger“ abgeben darf.

§ 10 Erweiterter Vorstand

(2) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und drei Beisitzern zusammen. Träger von kommunalen Ehrenämtern können zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

(3) Der erweiterte Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und bereitet die Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und sonstigen Aktivitäten der Wählergemeinschaft vor. Der erweiterte Vorstand ist vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen, auf Verlangen von zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes hat der erste Vorsitzende eine Versammlung des erweiterten Vorstandes binnen zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen, wobei für die Wahrung der Frist die Aufgabe der Einladung zur Post genügt.

§ 11 Wahl der Vorstandschaft und des erweiterten Vorstandes

(1) Die Wahl der Vorstandschaft und des erweiterten Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine Abstimmung durch Akklamation.

(2) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vorstandswahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss gebildet. Für die Bestimmung der Mitglieder des Wahlausschusses ist keine schriftliche und geheime Abstimmung erforderlich.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Vorstandschaft und des erweiterten Vorstandes beläuft sich auf drei Jahre. 12 Monate vor einer Kommunalwahl finden keine ordentliche Wahlen statt. Spätestens 6 Monate nach den Kommunalwahlen hat eine Neuwahl stattzufinden. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.

§ 12 Wahl in den erweiterten Vorstand

(1) In den erweiterten Vorstand müssen mindestens zwei Personen gewählt werden, die derzeit kein kommunales Ehrenamt begleiten.

(2) Wird ein erweitertes Vorstandsmitglied in ein kommunales Ehrenamt gewählt, so erlischt die Vorstandsmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden ist die entsprechende Stelle im erweiterten Vorstand nach den Maßgaben des § 11 zu besetzen, längstens jedoch bis zur nächsten Wahl der Vorstandschaft.

§ 13 Verfahren, Beschlussfähigkeit

(1)Sitzungen des erweiterten Vorstandes und Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder erscheinen, sofern die Ladungsformalitäten eingehalten wurden.

(2) Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes und über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll erstellt der Schriftführer oder ein anderes, vom Sitzungsleiter bestimmtes anwesendes Mitglied.

(3) Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstandes.

5. Abschnitt

Aufstellung der Listen für Kommunalwahlen

§ 14 Beteiligung an Kommunalwahlen

(1) Die Mitgliederversammlung befindet darüber, an welchen Kommunalwahlen (Gemeinderats-/Kreistagswahlen u.ä.) sich die Wählergemeinschaft beteiligt.

(2) Die Beschlussfassung über die Aufstellung einer Liste für kommunale Wahlen bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Regelung der Einzelheiten, insbesondere der Aufbringung der finanziellen Mittel erfolgt durch den erweiterten Vorstand.

§ 15 Aufstellung eines Wahlvorschlages

(1) Die Aufstellung von Wahlvorschlägen einschließlich die Beschlussfassung über die Vergabe der Listenplätze im einzelnen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind hierbei nur Mitglieder der Wählergemeinschaft. In einem Wahlvorschlag können als Listenbewerber auch Nichtmitglieder aufgenommen werden.

(2) Die Beschlussfassung über den Wahlvorschlag (Vergabe der Listenplätze) erfolgt schriftlich und geheim unter Leitung eines von der Versammlung bestimmten Wahlleiters.

(3) Der Vollzug der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegt der Vorstandschaft und dem erweiterten Vorstand.

6. Abschnitt

§ 16 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine öffentliche, politische Informationsversammlung in der Gemeinde abzuhalten. Die kommunalen Mandatsträger berichten hierbei über ihre politische Tätigkeit.

§ 17 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung. Eine Beschlussfassung ist nur statthaft, wenn der Antrag auf Satzungsänderung inhaltlich schriftlich allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde.

§ 18 Auflösung

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung, kann der Verein seine Auflösung beschließen. Hierzu müssen mindestens 3/4 aller anwesenden Mitglieder der Auflösung des Vereins zustimmen.

(2) Das Vereinsvermögen fällt nach Tilgung der Verbindlichkeiten einem gemeinnützigen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zweck zu.

Diese Satzung wurde am 16. Juni 2000 auf der Gründungsversammlung beschlossen.

Die Gründungsmitglieder

Cookies helfen bei der Bereitstellung von Inhalten. Durch die Nutzung dieser Seiten erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies auf Ihrem Rechner gespeichert werden. Weitere Information
verein/satzung.txt · Zuletzt geändert: 2014/12/16 08:11 von webtist