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verein:satzung

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verein:satzung [2014/12/16 08:07]
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verein:satzung [2014/12/16 08:11] (aktuell)
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 ==== Zweck, Name und Sitz ==== ==== Zweck, Name und Sitz ====
  
-**§ 1 Name und Sitz**+=== § 1 Name und Sitz === 
 Der Verein führt den Namen "​Unabhängige Bürger Vogt e.V". Er hat seinen Sitz in Vogt und wird in das Vereinsregister Ravensburg eingetragen. Die offizielle Abkürzung lautet "​UB"​. Der Verein führt den Namen "​Unabhängige Bürger Vogt e.V". Er hat seinen Sitz in Vogt und wird in das Vereinsregister Ravensburg eingetragen. Die offizielle Abkürzung lautet "​UB"​.
  
-**§ 2 Zweck**+=== § 2 Zweck === 
 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Beteiligung von Menschen am kommunalpolitischen Geschehen im Gemeindegebiet von Vogt für alle Bevölkerungsschichten. (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Beteiligung von Menschen am kommunalpolitischen Geschehen im Gemeindegebiet von Vogt für alle Bevölkerungsschichten.
  
 (2) Die Wählergemeinschaft "​Unabhänge Bürger"​ ist ein Zusammenschluss von politisch interessierten Bürgern, um die Interessen aller Generationen im wirtschaftlichen,​ sozialen und kulturellen Bereich zu vertreten und das Gemeindegebiet Vogt als Lebensraum für alle Menschen attraktiv mitzugestalten. (2) Die Wählergemeinschaft "​Unabhänge Bürger"​ ist ein Zusammenschluss von politisch interessierten Bürgern, um die Interessen aller Generationen im wirtschaftlichen,​ sozialen und kulturellen Bereich zu vertreten und das Gemeindegebiet Vogt als Lebensraum für alle Menschen attraktiv mitzugestalten.
  
-(3) (3) Die Wählergemeinschaft "​Unabhängige Bürger"​ ist überparteilich und an keine politische Partei gebunden. Sie steht allen offen, die sich mit ihren satzungsmäßigen Zielen identifizieren.+(3) Die Wählergemeinschaft "​Unabhängige Bürger"​ ist überparteilich und an keine politische Partei gebunden. Sie steht allen offen, die sich mit ihren satzungsmäßigen Zielen identifizieren.
  
 (4) Die Wählergemeinschaft "​Unabhängige Bürger"​ beabsichtigt sich bei Kommunalwahlen der Gemeinde Vogt mit einer eigenen Liste zu beteiligen. (4) Die Wählergemeinschaft "​Unabhängige Bürger"​ beabsichtigt sich bei Kommunalwahlen der Gemeinde Vogt mit einer eigenen Liste zu beteiligen.
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 ==== Erwerb und Verluste der Mitgliedschaft,​ Rechte und Pflichten ==== ==== Erwerb und Verluste der Mitgliedschaft,​ Rechte und Pflichten ====
  
-**§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft**+=== § 3 Erwerb der Mitgliedschaft ​=== 
 (1) Mitglied der Wählergemeinschaft kann jeder Vogter Bürger werden. (1) Mitglied der Wählergemeinschaft kann jeder Vogter Bürger werden.
  
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 (3) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages (Formblatt),​ über den Aufnahmeantrag entscheidet die erweiterte Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. (3) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages (Formblatt),​ über den Aufnahmeantrag entscheidet die erweiterte Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  
-§4 Verlust der Mitgliedschaft+=== §4 Verlust der Mitgliedschaft ​=== 
 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Wegzug, Austritt, Ausschluss oder Tod. (1) Die Mitgliedschaft endet durch Wegzug, Austritt, Ausschluss oder Tod.
  
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 (4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist. Über den Ausschluss oder die Streichung befindet der erweiterte Vorstand durch Beschluss mit der einfachen Mehrheit. (4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist. Über den Ausschluss oder die Streichung befindet der erweiterte Vorstand durch Beschluss mit der einfachen Mehrheit.
  
-§ 5 Rechte der Mitglieder+=== § 5 Rechte der Mitglieder ​=== 
 (1) Die Mitglieder der Wählergemeinschaft sollen an der vereinsinternen politischen Willensbildung,​ aber auch im übrigen am gesamten Vereinsgeschehen mitwirken. (1) Die Mitglieder der Wählergemeinschaft sollen an der vereinsinternen politischen Willensbildung,​ aber auch im übrigen am gesamten Vereinsgeschehen mitwirken.
  
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 (3) Fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht. (3) Fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht.
  
-§ 6 Pflichten der Mitglieder+=== § 6 Pflichten der Mitglieder ​=== 
 (1) Die Mitglieder haben die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu beachten und nach außen hin aktiv zu vertreten. (1) Die Mitglieder haben die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu beachten und nach außen hin aktiv zu vertreten.
  
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 ===== 3. Abschnitt ===== ===== 3. Abschnitt =====
  
-Mitgliederversammlung +==== Mitgliederversammlung ​==== 
-§ 7 Einberufung+ 
 +=== § 7 Einberufung ​=== 
 (1) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden,​ wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. In diesem Falle hat der Vorstand innerhalb von acht Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. (1) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden,​ wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. In diesem Falle hat der Vorstand innerhalb von acht Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  
 (2) Jede Mitgliederversammlung wird vom erweiterten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. Für die Wahrung der Frist genügt der Zeitpunkt der Aufgabe der Einladung zur Post. (2) Jede Mitgliederversammlung wird vom erweiterten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. Für die Wahrung der Frist genügt der Zeitpunkt der Aufgabe der Einladung zur Post.
  
-§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung+=== § 8 Ablauf der Mitgliederversammlung ​=== 
 (1) Die Eröffnung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten, bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter durch Mehrheitsbeschluss. (1) Die Eröffnung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten, bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter durch Mehrheitsbeschluss.
  
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 ===== 4. Abschnitt ===== ===== 4. Abschnitt =====
  
-Vorstandschaft +==== Vorstandschaft ​==== 
-§ 9 Vorstand+ 
 +=== § 9 Vorstand ​=== 
 (1) Der Vorstand der Wählergemeinschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Die zwei Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind im Außenverhältnis jeweils alleinvertretungsberechtigt für die Wählergemeinschaft. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden nach außen rechtsverbindliche Erklärungen für die Wählergemeinschaft "​Unabhängige Bürger"​ abgeben darf. (1) Der Vorstand der Wählergemeinschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Die zwei Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind im Außenverhältnis jeweils alleinvertretungsberechtigt für die Wählergemeinschaft. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden nach außen rechtsverbindliche Erklärungen für die Wählergemeinschaft "​Unabhängige Bürger"​ abgeben darf.
  
-§ 10 Erweiterter Vorstand+=== § 10 Erweiterter Vorstand ​=== 
 (2) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden,​ dem Kassier, dem Schriftführer und drei Beisitzern zusammen. Träger von kommunalen Ehrenämtern können zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. (2) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden,​ dem Kassier, dem Schriftführer und drei Beisitzern zusammen. Träger von kommunalen Ehrenämtern können zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
  
 (3) Der erweiterte Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und bereitet die Veranstaltungen,​ Mitgliederversammlungen und sonstigen Aktivitäten der Wählergemeinschaft vor. Der erweiterte Vorstand ist vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen,​ auf Verlangen von zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes hat der erste Vorsitzende eine Versammlung des erweiterten Vorstandes binnen zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen, wobei für die Wahrung der Frist die Aufgabe der Einladung zur Post genügt. (3) Der erweiterte Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und bereitet die Veranstaltungen,​ Mitgliederversammlungen und sonstigen Aktivitäten der Wählergemeinschaft vor. Der erweiterte Vorstand ist vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen,​ auf Verlangen von zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes hat der erste Vorsitzende eine Versammlung des erweiterten Vorstandes binnen zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen, wobei für die Wahrung der Frist die Aufgabe der Einladung zur Post genügt.
  
-§ 11 Wahl der Vorstandschaft und des erweiterten Vorstandes+=== § 11 Wahl der Vorstandschaft und des erweiterten Vorstandes ​=== 
 (1) Die Wahl der Vorstandschaft und des erweiterten Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine Abstimmung durch Akklamation. (1) Die Wahl der Vorstandschaft und des erweiterten Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine Abstimmung durch Akklamation.
  
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 (3) Die Amtszeit der Mitglieder der Vorstandschaft und des erweiterten Vorstandes beläuft sich auf drei Jahre. 12 Monate vor einer Kommunalwahl finden keine ordentliche Wahlen statt. Spätestens 6 Monate nach den Kommunalwahlen hat eine Neuwahl stattzufinden. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. (3) Die Amtszeit der Mitglieder der Vorstandschaft und des erweiterten Vorstandes beläuft sich auf drei Jahre. 12 Monate vor einer Kommunalwahl finden keine ordentliche Wahlen statt. Spätestens 6 Monate nach den Kommunalwahlen hat eine Neuwahl stattzufinden. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
  
-§ 12 Wahl in den erweiterten Vorstand+=== § 12 Wahl in den erweiterten Vorstand ​=== 
 (1) In den erweiterten Vorstand müssen mindestens zwei Personen gewählt werden, die derzeit kein kommunales Ehrenamt begleiten. (1) In den erweiterten Vorstand müssen mindestens zwei Personen gewählt werden, die derzeit kein kommunales Ehrenamt begleiten.
  
 (2) Wird ein erweitertes Vorstandsmitglied in ein kommunales Ehrenamt gewählt, so erlischt die Vorstandsmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden ist die entsprechende Stelle im erweiterten Vorstand nach den Maßgaben des § 11 zu besetzen, längstens jedoch bis zur nächsten Wahl der Vorstandschaft. (2) Wird ein erweitertes Vorstandsmitglied in ein kommunales Ehrenamt gewählt, so erlischt die Vorstandsmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden ist die entsprechende Stelle im erweiterten Vorstand nach den Maßgaben des § 11 zu besetzen, längstens jedoch bis zur nächsten Wahl der Vorstandschaft.
  
-§ 13 Verfahren, Beschlussfähigkeit+=== § 13 Verfahren, Beschlussfähigkeit ​=== 
 (1)Sitzungen des erweiterten Vorstandes und Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig,​ wenn mindestens drei Mitglieder erscheinen, sofern die Ladungsformalitäten eingehalten wurden. (1)Sitzungen des erweiterten Vorstandes und Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig,​ wenn mindestens drei Mitglieder erscheinen, sofern die Ladungsformalitäten eingehalten wurden.
  
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 ===== 5. Abschnitt ===== ===== 5. Abschnitt =====
  
-Aufstellung der Listen für Kommunalwahlen +==== Aufstellung der Listen für Kommunalwahlen ​==== 
-§ 14 Beteiligung an Kommunalwahlen+ 
 +=== § 14 Beteiligung an Kommunalwahlen ​=== 
 (1) Die Mitgliederversammlung befindet darüber, an welchen Kommunalwahlen (Gemeinderats-/​Kreistagswahlen u.ä.) sich die Wählergemeinschaft beteiligt. (1) Die Mitgliederversammlung befindet darüber, an welchen Kommunalwahlen (Gemeinderats-/​Kreistagswahlen u.ä.) sich die Wählergemeinschaft beteiligt.
  
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 (3) Die Regelung der Einzelheiten,​ insbesondere der Aufbringung der finanziellen Mittel erfolgt durch den erweiterten Vorstand. (3) Die Regelung der Einzelheiten,​ insbesondere der Aufbringung der finanziellen Mittel erfolgt durch den erweiterten Vorstand.
  
-§ 15 Aufstellung eines Wahlvorschlages+=== § 15 Aufstellung eines Wahlvorschlages ​=== 
 (1) Die Aufstellung von Wahlvorschlägen einschließlich die Beschlussfassung über die Vergabe der Listenplätze im einzelnen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind hierbei nur Mitglieder der Wählergemeinschaft. In einem Wahlvorschlag können als Listenbewerber auch Nichtmitglieder aufgenommen werden. (1) Die Aufstellung von Wahlvorschlägen einschließlich die Beschlussfassung über die Vergabe der Listenplätze im einzelnen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind hierbei nur Mitglieder der Wählergemeinschaft. In einem Wahlvorschlag können als Listenbewerber auch Nichtmitglieder aufgenommen werden.
  
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 ===== 6. Abschnitt ===== ===== 6. Abschnitt =====
  
-§ 16 Öffentlichkeitsarbeit+=== § 16 Öffentlichkeitsarbeit ​=== 
 (1) Der Vorstand ist verpflichtet,​ mindestens einmal jährlich eine öffentliche,​ politische Informationsversammlung in der Gemeinde abzuhalten. Die kommunalen Mandatsträger berichten hierbei über ihre politische Tätigkeit. (1) Der Vorstand ist verpflichtet,​ mindestens einmal jährlich eine öffentliche,​ politische Informationsversammlung in der Gemeinde abzuhalten. Die kommunalen Mandatsträger berichten hierbei über ihre politische Tätigkeit.
  
-§ 17 Satzungsänderungen+=== § 17 Satzungsänderungen ​=== 
 (1) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung. Eine Beschlussfassung ist nur statthaft, wenn der Antrag auf Satzungsänderung inhaltlich schriftlich allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde. (1) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung. Eine Beschlussfassung ist nur statthaft, wenn der Antrag auf Satzungsänderung inhaltlich schriftlich allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde.
  
-§ 18 Auflösung+=== § 18 Auflösung ​=== 
 (1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung,​ kann der Verein seine Auflösung beschließen. Hierzu müssen mindestens 3/4 aller anwesenden Mitglieder der Auflösung des Vereins zustimmen. (1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung,​ kann der Verein seine Auflösung beschließen. Hierzu müssen mindestens 3/4 aller anwesenden Mitglieder der Auflösung des Vereins zustimmen.
  
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