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- | 1. Abschnitt: | + | ====== Die Vereinssatzung Satzung Unabhängige Bürger Vogt e. V. ====== |
- | Zweck, Name und Sitz | + | |
- | § 1 Name und Sitz | + | |
+ | ===== 1. Abschnitt: ===== | ||
+ | ==== Zweck, Name und Sitz ==== | ||
+ | |||
+ | === § 1 Name und Sitz === | ||
Der Verein führt den Namen "Unabhängige Bürger Vogt e.V". Er hat seinen Sitz in Vogt und wird in das Vereinsregister Ravensburg eingetragen. Die offizielle Abkürzung lautet "UB". | Der Verein führt den Namen "Unabhängige Bürger Vogt e.V". Er hat seinen Sitz in Vogt und wird in das Vereinsregister Ravensburg eingetragen. Die offizielle Abkürzung lautet "UB". | ||
- | § 2 Zweck | + | === § 2 Zweck === |
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Beteiligung von Menschen am kommunalpolitischen Geschehen im Gemeindegebiet von Vogt für alle Bevölkerungsschichten. | (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Beteiligung von Menschen am kommunalpolitischen Geschehen im Gemeindegebiet von Vogt für alle Bevölkerungsschichten. | ||
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(4) Die Wählergemeinschaft "Unabhängige Bürger" beabsichtigt sich bei Kommunalwahlen der Gemeinde Vogt mit einer eigenen Liste zu beteiligen. | (4) Die Wählergemeinschaft "Unabhängige Bürger" beabsichtigt sich bei Kommunalwahlen der Gemeinde Vogt mit einer eigenen Liste zu beteiligen. | ||
- | 2. Abschnitt: | + | ===== 2. Abschnitt: ===== |
- | Erwerb und Verluste der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten | + | |
- | § 3 Erwerb der Mitgliedschaft | + | ==== Erwerb und Verluste der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten ==== |
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+ | **§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft** | ||
(1) Mitglied der Wählergemeinschaft kann jeder Vogter Bürger werden. | (1) Mitglied der Wählergemeinschaft kann jeder Vogter Bürger werden. | ||
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(3) Einmalige Umlagen können nur verlangt werden, wenn dies mit ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen wird. | (3) Einmalige Umlagen können nur verlangt werden, wenn dies mit ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen wird. | ||
- | 3. Abschnitt | + | ===== 3. Abschnitt ===== |
Mitgliederversammlung | Mitgliederversammlung | ||
§ 7 Einberufung | § 7 Einberufung | ||
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(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt ein Kassenprüfer, sowie einen Ersatzmann. Sie werden jeweils mit der Vorstandschaft gewählt. | (5) Die Mitgliederversammlung bestimmt ein Kassenprüfer, sowie einen Ersatzmann. Sie werden jeweils mit der Vorstandschaft gewählt. | ||
- | 4. Abschnitt | + | ===== 4. Abschnitt ===== |
Vorstandschaft | Vorstandschaft | ||
§ 9 Vorstand | § 9 Vorstand | ||
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(3) Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstandes. | (3) Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstandes. | ||
- | 5. Abschnitt | + | ===== 5. Abschnitt ===== |
Aufstellung der Listen für Kommunalwahlen | Aufstellung der Listen für Kommunalwahlen | ||
§ 14 Beteiligung an Kommunalwahlen | § 14 Beteiligung an Kommunalwahlen | ||
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(3) Der Vollzug der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegt der Vorstandschaft und dem erweiterten Vorstand. | (3) Der Vollzug der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegt der Vorstandschaft und dem erweiterten Vorstand. | ||
- | 6. Abschnitt | + | ===== 6. Abschnitt ===== |
§ 16 Öffentlichkeitsarbeit | § 16 Öffentlichkeitsarbeit | ||
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine öffentliche, politische Informationsversammlung in der Gemeinde abzuhalten. Die kommunalen Mandatsträger berichten hierbei über ihre politische Tätigkeit. | (1) Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine öffentliche, politische Informationsversammlung in der Gemeinde abzuhalten. Die kommunalen Mandatsträger berichten hierbei über ihre politische Tätigkeit. |